Eingruppierung der Mitarbeiter*innen in den Kindertageseinrichtungen
In Ziffer ?? der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiter (AR-M) wird auf folgende Regelung (Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder (BT-V) verwiesen.
Diese Regelungen werden ergänzt durch die Anlage 2 zur AR-M KEntgO, Buchstabe B
https://www.kirchenrecht-baden.de/document/14113#
XXIV,Beschäftigte im Sozial_und Erziehungsdienst,Eingruppierung