Aufgaben der MAV

WELCHE AUFGABEN HAT DIE MAV?

Allgemeine Informationen zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)

Die Mitarbeitervertretung (MAV) arbeitet auf der Grundlage des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Ev. Kirche in Deutschland (MVG EKD). Sie hat gem. § 35 MVG “die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.“

Das bedeutet: Die MAV achtet darauf, dass geltende arbeits-, sozial – und dienstrechtliche Gesetze, Verträge und Vereinbarungen eingehalten werden.

Und: Sie nimmt Anregungen, Wünsche und Beschwerden der MitarbeiterInnen entgegen und trägt diese der Dienststellenleitung vor.

Die MAV hat Mitbestimmungsrechte und Mitberatungsrechte.

Mitbestimmung heißt:

eine beabsichtigte Maßnahme kann von der Dienststellenleitung nur mit Zustimmung der MAV durchgeführt werden.

Mitbestimmungspflichtig sind u.a.:

  • Inhalt und Verwendung von Personalfragebögen
  • Grundsätze für die Fort – und Weiterbildung
  • Maßnahmen zur Unfallverhütung
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
  • Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Einführung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen zu überwachen.
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst

In einigen Fällen ist die Mitbestimmung eingeschränkt

Eingeschränkte Mitbestimmung heißt:

die MAV kann ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme nur unter bestimmten Bedingungen verweigern, z.B. wenn die Maßnahme gegen geltende Gesetze,  Vereinbarungen, Bestimmungen, usw. verstößt, andere MitarbeiterInnen benachteiligt würden, u.ä.

Eingeschränkte Mitbestimmung besteht u.a. bei:

  • Einstellung und Eingruppierung
  • ordentlicher Kündigung nach der Probezeit
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten
  • Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Mitberatung heißt:

eine beabsichtigte Maßnahme kann von der Dienststellenleitung nur durchgeführt werden, wenn die MAV informiert und nach ihrer Meinung gefragt wurde.

Mitberatung besteht u.a. bei:

  • Außerordentlichen Kündigungen
  • ordentliche Kündigungen in der Probezeit
  • Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs
  • dauerhafter Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte (Outsourcing)
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Darüber hinaus hat die MAV ein Initiativrecht. Demnach kann sie der Dienststellenleitung Maßnahmen im Rahmen der Mitbestimmungs- und Mitberatungsangelegenheiten schriftlich vorschlagen und diese muss dazu Stellung nehmen.

Dienstvereinbarungen

Die Dienstvereinbarung ist das zentrale Instrument der MAV zur Gestaltung der betrieblichen Belange aller Beschäftigten. Die Dienstvereinbarung (DV) ist ein Vertrag der zwischen Dienststellenleitung und MAV abgeschlossen werden kann. DV sind für alle Beteiligte verbindlich.

Zwischen der Dienststellenleitung und der MAV wurden u.a. folgende Dienstvereinbarungen abgeschlossen: Dienstvereinbarungen

Diese Dienstvereinbarungen fanden Sie bisher in Ihrer Einrichtungen im so genannten „Orangen Ordner“.

Aktuell gültige Dienstvereinbarungen haben wir nun hier auf der Website für Sie gebündelt.