Kündigungsfristen

Immer wieder taucht die Frage auf, welche Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch Mitarbeitende einzuhalten ist.
Die Frist ist abhängig davon, wie lange das Beschäftigungsverhältnis bereits Bestand hat. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob es sich um ein unbefristetetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Für unbefristete Arbeitsverhältnise gilt nach § 34 TVöD Folgendes:

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

bis zu einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluss

von mehr als einem Jahr

6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres

von mindestens 5 Jahren

3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

von mindestens 8 Jahren

4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

von mindestens 10 Jahren

5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

von mindestens 12 Jahren

6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Für befristete Arbeitsverhältnise gilt nach § 30 Abs. 5 TVöD Folgendes:

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgebervon insgesamt

mehr als sechs Monaten

vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats

von insgesamt mehr als einem Jahr

sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats

von insgesamt mehr als zwei Jahren

drei Monate

von insgesamt mehr als drei Jahren

vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Mitunter bereitet die Einhaltung der Kündigungsfrist Probleme, da ein eventueller neuer Arbeitgeber einen früheren Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis erwartet. In dieser Situation kann ein Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung darstellen.