Arztbesuche

Arztbesuche

Bei Arztbesuchen kann man unterscheiden zwischen Arztbesuchen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und Arztbesuchen während der Arbeitszeit bei bestehender Arbeitsfähigkeit.

Im ersteren Fall ist der Arbeitgeber nach § 22 TVöD, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn ein erkrankter Beschäftigter den Arzt aufsucht und dieser eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Arztbesuche bei bestehender Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit bilden einen Unterfall des § 29 TVöD, der die Arbeitsbefreiung regelt.

Arztbesuch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

Sucht ein erkrankter Beschäftigter den Arzt auf und stellt der Arzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit fest, ist der Arbeitgeber nach § 22 TVöD, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zwar zählt der Tag, an dem der Beschäftigte arbeitsunfähig wird, bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist nicht mit. Gleichwohl erhält der Beschäftigte selbstverständlich auch für diesen Tag die Krankenvergütung, da sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne jede Unterbrechung nahtlos an die Entgeltzahlung für geleistete Arbeit anschließt.

Zu beachten ist hierbei, dass nicht jede Krankheit automatisch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Beschäftigte aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen oder aber bei weiterer Arbeit Gefahr läuft, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern.

Arztbesuch bei bestehender Arbeitsfähigkeit

Die ärztliche Behandlung bei bestehender Arbeitsfähigkeit ist in § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD geregelt. Dabei fällt unter den Begriff „ärztliche Behandlung“ auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung wie z.B. Bestrahlung oder Krankengymnastik.

Wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Beschäftigten, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der Beschäftigte. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er sich für den Regelfall mit einer substantiierten Erklärung des Beschäftigten begnügt und nur im Zweifelsfall eine ärztliche Bescheinigung fordert. Eventuelle Kosten einer ärztlichen Bescheinigung hat der Beschäftigte zu tragen.

Dem Umfang nach besteht der Freistellunganspruch nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Hier ist der Beschäftigte z. B. verpflichtet, geeignete und zweckmäßige Verkehrsmittel zu benutzen sowie ortsansässige Ärzte zu konsultieren.

In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gegen Entgeltfortzahlung.

Möglich ist grundsätzlich auch eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 S. 2 TVöD unter Verzicht auf das Entgelt.

Besondere Regelungen bei Gleitzeit:

Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der Kontaktzeit zu erledigen. Ist dies nicht möglich, gelten die o.g. Regelungen. Eine Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten ist notwendig.