Hinweise zum Arbeiten in Zeiten von Corona eingestellt.
Arbeiten in Zeiten von Corona
Autor: Peter Wallenwein
Tarifverhandlungen abgeschlossen
Nach langen und schwierigen Verhandlungen wurden die Tarifverhandlungen für den TVöD am 25.10.2020 abgeschlossen.
Wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses sind:
Die Tabellenentgelte werden
● ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
● ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.
Die Ausbildungsentgelte sowie die Praktikantenentgelte werden
● ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und
● ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.
Verlängerung von Tarifregelungen
Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD –Allgemeiner Teil sowie die Regelungen zur Altersteilzeit gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Corona-Sonderzahlung
Die Tarifeinigung umfasst auch eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Diese ist aufgrund der Eilbedürftigkeit für die Auszahlung bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres 2020 in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt worden.
Die Höhe der Corona-Sonderzahlung ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 gestaffelt:
● Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8: einmalig 600 Euro.
● Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12: einmalig 400 Euro.
● Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300 Euro.
Kontakt zur MAV
Sie erreichen uns in der Regel …
Arbeitsrechtliche Kommission beschäftigt sich mit dem Thema „Coronasonderprämie“ auch für weitere Berufsgruppen
Nähere Informationen befinden sich auf der Seite der ARK Baden: ARK Baden
Tarifverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien wurden aufgenommen
Die erste Verhandlungsrunde am 01.09.2020 wurde nach einigen Stunden ergebnislos vertagt. Die Gewerkschaftsseite hielt an ihrer Forderung vom 26.08. fest, die Arbeitgeberseite brachte nach Angaben des Beamtenbundes dbb eine Nullrunde ins Spiel und strebt dazu noch eine lange Laufzeit an. Ulrich Silberbach, Chef des dbb, dazu: „Leider setzen zumindest die Kommunen lieber aufs Mauern. […] Die wollen eine Nullrunde mit langer Laufzeit.“
Ulrich Mädge, Präsident der VKA und Verhandlungsführer der kommunalen Arbeitgeber: „Bereits in der ersten Runde zeigte sich, wie schwierig die überzogenen Forderungen der Gewerkschaften für uns sind. […] Wir werden nun die Steuerschätzung im September abwarten.“
Für die beiden Bereiche Pflege und Sparkassen werden in den nächsten Verhandlungsterminen gesonderte Verhandlungstische eingerichtet.
Jahreswechsel 2019: Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
Neben den neuen Sozialversicherungswerten und Beitragssätzen gibt es Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung. Außerdem wird ab 01.07.2019 der sog. Übergangsbereich eingeführt, der die bisherige Gleitzone ersetzt.
Verbesserungen bei der Entgeltumwandlung
Das ist die Seite der MAV der Evangelischen Kirche Heidelberg. Die Seite ist im Aufbau. Wir bitten noch um etwas Geduld.
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
gilt ab 1. Januar 2019

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, um ein höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersvorsorge zu erreichen.
Neben der verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse haben kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer freiwilligen Altersversorgung nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) i.V. mit der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung).
Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Anstellungsträger 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss ist gem. § 26a BetrAVG ab dem 01.01.2019 für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen. Für Altverträge sieht dies der Gesetzgeber verpflichtend erst ab dem 01.01.2022 vor.
Am 17.10.2018 hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evang. Landeskirche in Baden in erster und zweiter Lesung jeweils mit der erforderlichen Mehrheit eine Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung) beschlossen.
Mit Wirkung vom 01.01.2019 erhalten nun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem Anstellungsträger einen Beitragszuschuss in Höhe von 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts. Dies gilt unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Ersparnis des Anstellungsträgers bei der Entgeltumwandlung im Einzelfall.
Die Landeskirche in Baden und ihre Diakonie behandeln alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich. Demzufolge kommen alle zum gleichen Datum (01.01.2019) in den Genuss des arbeitgeberseitigen Zuschusses. Dieser wird zudem für alle der Höhe nach auf 15 vom Hundert des individuellen Entgeltumwandlungsbetrages festgelegt. Auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen seitens des Anstellungsträgers kommt es nicht an. Diese ergibt sich gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aus Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.