Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 13 AR-M
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis standen, das seit dem 1. Juli 1998 zu dem selbem Anstellungsträger fortbesteht, und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach dem gekündigten Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 haben, erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeitsverhältnis nach AR-N (GVBl. 1993 S. 74) bzw. AR-G (GVBl. 1999 S. 113) gestanden haben.
Das hört sich kompliziert an und ist es unseres Erachtens auch. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Evangelische Kirchenverwaltung Heidelberg.
Der Kommunale Versorgungsverband hat ein Merkblatt erstellt, in dem die wichtigsten Grundlagen ausgeführt sind: Merkblatt.