Bildungszeit

Was bedeutet das Bildungszeitgesetz des Landes Baden Württemberg (BzG BW) für kirchliche Mitarbeiter*innen?

Am 1. Juli 2015 trat das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Es gibt Überschneidungen mit der landeskirchlichen Arbeitsrechtsregelung Fort- und Weiterbildung. Es empfiehlt sich eine Einzelberatung im Vorfeld.

Wofür kann Bildungszeit genommen werden?

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

  1. Berufliche Weiterbildung:

Das sind alle Maßnahmen, die den beschäftigten ermöglichen, ihre berufsbezogenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten, erneuern, verbessern oder zu erweitern (BzG §1 Abs. 3)

  • Politische Weiterbildung:

Das sind Maßnahmen, die zur Teilhabe und zur Mitwirkung am politischen Leben befähigen (BzG §1 Abs. 4), zum Beispiel Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht.

  • Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten (seit 01.01.2016):

Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind i.d.R. freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden. Genau definiert sind diese in der Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW – §2 Abs.; §3; § 4).

Wer kann Bildungszeit nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.

Welche Einrichtungen bieten Bildungsmaßnahmen an?

Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden.

Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden.

Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen nach Eingang des Antrages.

Ablehnungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Bildungszeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange (wesentliche Beeinträchtigungen im Betriebsablauf) im Sinne des § 7 Bundesurlaubsgesetzes oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst. 

Auf der Webseite des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg finden Sie weitere Informationen. Dort sind z.B. auch Formulare eingestellt, die zur beantragung von Bildungszeit verwendet werden können. Es befindet sich dort eine Liste der anerkannten Bildungsträger und vieles mehr

Zum Regierungspräsidium

Merkblatt für Beschäftigte und Arbeitgeber
Empfohlenes Formular zur Beantragung von Bildungszeit
Liste anerkannter Bildungsträger
Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich
Häufig gestellte Fragen