Dienstvereinbarungen (DV)

Eine Dienstvereinbarung ist ein Vertrag , der im Bereich der Evangelischen Landeskirche Baden zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung also der Vertretung der Beschäftigten in der jeweiligen Dienststelle, abgeschlossen werden kann.

Dienstvereinbarungen sind damit im kirchlichen Dienst das Pendant zu Betriebsvereinbarungen in der Privatwirtschaft.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Dienstvereinbarungen findet sich in § 36 des Mitarbeitervertretungsgesetzes.

  • Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen.
  • Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen.
  • Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.

Für den Bereich der Evangelischen Kirche Heidelberg sind folgende Dienstvereinbarungen abgeschlossen: