Diese Dienstvereinbarung entfaltet derzeit keine Wirkung. Die Grundlage der Dienstvereinbarung ist ein Anspruch auf Auszahlung des Leistungsentgelts. Dieses ist in § 18 TVöD als Kann-Leistung definiert und kommt aktuell für die Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche Heidelberg nicht zur Auszahlung. Damit ist der Dienstvereinbarung ihre Grundlage entzogen.
Es kommt hinzu, dass die Dienstvereinbarung aufgrund der Nichtauszahlung des Leistungsentgeltes von der Evangelische Kirchenverwaltung als grundsätzlich unwirksam angesehen wurde. Da aus unserer Sicht nicht auszuschließen ist, dass auch die Evangelische Kirche Heidelberg zukünftig wieder in der Lage sein wird, das Leistungsentgelt auszuzahlen, haben wir uns dazu entschlossen, sie an dieser Stelle trotzdem aufzunehmen.
DVVereinbarkeit
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