Verbesserungen bei der Entgeltumwandlung

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Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

gilt ab 1. Januar 2019

Quelle: Bundesbank

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, um ein höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersvorsorge zu erreichen. 

Neben der verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse haben kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer freiwilligen Altersversorgung nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) i.V. mit der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung).
Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Anstellungsträger 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss ist gem. § 26a BetrAVG ab dem 01.01.2019 für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen. Für Altverträge sieht dies der Gesetzgeber verpflichtend erst ab dem 01.01.2022 vor. 

Am 17.10.2018 hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evang. Landeskirche in Baden in erster und zweiter Lesung jeweils mit der erforderlichen Mehrheit eine Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung) beschlossen. 

Mit Wirkung vom 01.01.2019 erhalten nun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem Anstellungsträger einen Beitragszuschuss in Höhe von 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts. Dies gilt unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Ersparnis des Anstellungsträgers bei der Entgeltumwandlung im Einzelfall. 

Die Landeskirche in Baden und ihre Diakonie behandeln alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich. Demzufolge kommen alle zum gleichen Datum (01.01.2019) in den Genuss des arbeitgeberseitigen Zuschusses. Dieser wird zudem für alle der Höhe nach auf 15 vom Hundert des individuellen Entgeltumwandlungsbetrages festgelegt. Auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen seitens des Anstellungsträgers kommt es nicht an. Diese ergibt sich gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aus Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 

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