Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich mit dem Novembergehalt 2020 ausgezahlt.
Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung
Jeder Beschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit der Evangelischen Kirche Heidelberg steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung durch den Beschäftigten, bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.
Besonderheit in der Landeskirche Baden:
Ergänzend zu § 20 TVöD (Bund) gilt: Vom BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2006 in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber standen, und am 1. Dezember eines Jahres wegen Rentenbeginns nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung zu je einem Zwölftel ihrer im Arbeitsverhältnis verbrachten Monate des jeweiligen Jahres.
TVöD Jahressonderzahlung 2020
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD beträgt
90% für die Entgeltgruppen 1-8,
80% für die Entgeltgruppen 9a-12 und
60% für die Entgeltgruppen 13-15
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September.
TVöD Jahressonderzahlung: Kürzung des Anspruchs
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD
Jahressonderzahlung bei Mutterschutz und Elternzeit
Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde.
Jahressonderzahlung bei Krankheit
Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann jedoch zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat oder für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde.
Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Manchmal taucht die Frage auf, ob die Jahressonderzahlung eine „Weihnachtsvergütung“ ist, die nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbar ist. Das ist aber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall, weil sie nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird. (BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15).