Immer wieder taucht die Frage auf, welche Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch Mitarbeitende einzuhalten ist.
Die Frist ist abhängig davon, wie lange das Beschäftigungsverhältnis bereits Bestand hat. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob es sich um ein unbefristetetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Für unbefristete Arbeitsverhältnise gilt nach § 34 TVöD Folgendes:
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr |
ein Monat zum Monatsschluss |
von mehr als einem Jahr |
6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 5 Jahren |
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 8 Jahren |
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 10 Jahren |
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 12 Jahren |
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
Für befristete Arbeitsverhältnise gilt nach § 30 Abs. 5 TVöD Folgendes:
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgebervon insgesamt
mehr als sechs Monaten |
vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats |
von insgesamt mehr als einem Jahr |
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats |
von insgesamt mehr als zwei Jahren |
drei Monate |
von insgesamt mehr als drei Jahren |
vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
Mitunter bereitet die Einhaltung der Kündigungsfrist Probleme, da ein eventueller neuer Arbeitgeber einen früheren Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis erwartet. In dieser Situation kann ein Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung darstellen.