MAV – wo sind unsere Grenzen

Die Grundlagen der MAV-Arbeit sind im Mitarbeitertretungsgesetz (MVG) geregelt. Im MVG sind Beteiligungsrechte der MAV vorgesehen. Bestimmte Maßnahmen dürfen ohne Zustimmung oder Mitberatung durch die MAV nicht umgesetzt werden. Dies betrifft im Wesentlichen kollektive Sachverhalte, von denen mehrere Mitarbeitende betroffen sind.
Angelegenheiten, die allerdings nur einzelne Mitarbeitende betreffen, sind in der Regel dem individuellen Arbeitsrecht zugeordnet. Mitarbeitende, die Anliegen aus ihrem individuellen Bereich haben, können durch die MAV selbstverständlich beraten werden. Die MAV soll auch Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken.

Die MAV wird Sie bei berechtigten Anliegen selbstverständlich gerne unterstützen, die MAV hat allerdings (außer guten Argumenten) keine Durchsetzungsmöglichkeiten. Dies bedeutet, dass Mitarbeitende ihre individuellen Anliegen notfalls im Wege des individuellen Arbeitsrechts durchsetzen müssen.

Zwischen individuellem und kollektivem Arbeitsrecht zu unterscheiden ist in der Praxis häufig gar nicht so einfach. Die Differenzierung ist jedoch wichtig, denn danach entscheidet sich, welche Möglichkeiten für die MAV bestehen. 

Unter Individualarbeitsrecht sind grundsätzlich alle diejenigen Regeln zu verstehen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Damit gehören zum Individualarbeitsrecht insbesondere das Arbeitsvertragsrecht und alle Normen, die das tägliche Zusammenleben von Dienstherrn und Arbeitnehmer regeln.

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele, in denen die MAV (außer guten Argumenten) wenig / keine Einflussmöglichkeit hat.

Ein Arbeitnehmer hat nach dem Gesetz einen Anspruch, am Ersten des Folgemonats sein Arbeitsentgelt zu erhalten. Der Arbeitgeber zahlt aber nicht. Nun kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber außergerichtlich dazu auffordern, das Arbeitsentgelt auszuzahlen oder direkt eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. 

Ein Arbeitnehmer hat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, z.b. einen Diebstahl begangen. Der Arbeitgeber beabsichtigt eine fristlose Kündigung. Er muss die MAV zwar am Kündigungsverfahren beratend beteiligen. Die MAV kann selbst die vorgesehene Kündigung aber nicht verhindern. Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für nicht gerechtfertigt, muss er sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren.

Wichtig zu wissen:

In der ersten Gerichtsinstanz in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren existieren bei der Pflicht zur Kostentragung einige Besonderheiten. In der ersten Instanz trägt im Arbeitsrecht jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten nämlich selbst, unabhängig davon, wer den Rechtsstreit am Ende gewonnen oder wer ihn am Ende verloren hat. Auch die Frage, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung (Vergleich) einvernehmlich beendet wurde, spielt für die Kostentragung keine Rolle. Jede Partei zahlt ihren Anwalt immer selbst. Eine Kostenerstattung durch den Gegner findet grundsätzlich nicht statt. Dadurch soll erreicht werden, dass insbesondere Arbeitnehmer, die im allgemeinen vor den Arbeitsgerichten als Kläger auftreten, ihre Ansprüche ohne Furcht davor geltend machen können, dass sie im Falle des Unterliegens die Rechtsanwaltsgebühren des Arbeitgebers tragen müssen. Dies bedeutet allerdings in der Konsequenz, dass die eigenen Anwaltskosten auch bei einem Obsiegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst getragen werden müssen.

Dieses Kostenrisiko lässt sich umgehen durch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die in der Regel auch einen Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten beinhaltet oder den Abschluss einer geeigneten Rechtsschutzversicherung.