Nebentätigkeiten

Die Rechtsgrundlage zum Umgang mit Nebentätigkeit findet sich in § 3 TVÖD – Allgemeine Arbeitsbedingungen:

„Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.“

Neben ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst haben immer mehr Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen können beim selben Arbeitgeber oder für einen Dritten erfolgen, sie können selbstständige Tätigkeiten im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags sein, ehrenamtlich oder auf 450-EUR-Basis erfolgen.

Grundsätzlich genehmigungsfrei

Da ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich niemals seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung stellt, steht es jedem grundsätzlich frei, neben der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit eine weitere Beschäftigung auszuüben. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf daher grundsätzlich keiner Genehmigung seitens des Arbeitgebers.

Anzeigepflicht

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Der Zeitraum der Anzeige sollte so bemessen sein, dass dem Arbeitgeber genügend Zeit bleibt, vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen, ob er die Tätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen will

Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten oder seine eigenen berechtigten Interessen beeinträchtigt werden können bzw. ob ein Ziel- und Interessenkonflikt der Nebentätigkeit mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst bestehen könnte. Wichtig ist deshalb vor allem die Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit. Von besonderer Bedeutung sind dabei Angaben zur zeitlichen Lage sowie der Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit. Auch der Auftraggeber/Arbeitgeber ist anzugeben, selbst wenn er nicht in Konkurrenz oder sonstigen Beziehungen zum öffentlichen Arbeitgeber steht. Nur so ist der Arbeitgeber jedoch in der Lage, sachgerecht zu prüfen, ob seine Belange durch die Nebentätigkeit berührt werden.

Untersagung

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, die den Beschäftigten nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass sie geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu beeinträchtigen.

Entscheidend kommt es daher auf den Umfang der vertraglichen Arbeitszeit und die tarifvertragliche Arbeitszeitgestaltung an (§ 6 TVöD). Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich umfangreichere Nebentätigkeiten ausüben als Vollzeitbeschäftigte.

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können u.a. vorliegen, wenn die Nebentätigkeit

  • entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt,
  • insgesamt die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen überschreiten würde (v.a. Höchstarbeitszeit und Ruhezeit),
  • gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde,
  • während des Urlaubs erfolgt und damit gegen § 8 BUrlG verstößt,
  • während einer Erkrankung des Beschäftigten erfolgt und damit den Heilungsprozess verzögert,
  • die Gefahr negativer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit mit sich bringt,
  • in Widerstreit zu den dienstlichen Pflichten steht.

Mitbestimmung der MAV

Nach § 42 j MVG unterliegt die Versagung oder der Widerruf einer Genehmigung einer Nebentätigkeit der eingeschränkten Mitbestimmung durch die MAV. Dies bedeutet, dass eine beabsichtigte Versagung oder der Widerruf einer Nebentätigkeit vorab mit der MAV geklärt werden muss. Erfolgt dies nicht, ist die Versagung oder der Widerruf der Genehmigung unwirksam.