Teilzeitbeschäftigung

Rechtsgrundlagen finden sich vor allem im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie in § 11 TVöD.

Nach § 11 TVöD soll auf Antrag mit Beschäftigten eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen
  • und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Beschäftigte, die in anderen als den genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG

Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dabei sollen der Umfang der Verringerung als auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt werden. Bei dem Verlangen sowie der Reaktion des Arbeitgebers sind Fristen zu beachten. Der Arbeitgeber kann das Verlangen nur aus bestimmten dringlichen Gründen ablehnen.

Die Regelungen sind durchaus kompliziert. Eine individuelle Beratung im Vorfeld ist sinnvoll.

Nach § 9a TzBfG kann die Teilzeitbeschäftigung auch befristet verlangt werden.

Verlängerung der Arbeitszeit

Nach § 9 TzBfG hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

  • es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  • Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
  • dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Es empfiehlt sich, den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich geltend zu machen.

Information über freie Arbeitsplätze

Nach § 7 TzBfG hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Weitere Regelungen

Es gibt weitere gesetzliche Bestimmungen, die Regelungen zu Teilzeitbeschäftigungen enthalten, u.a. im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und bei der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Nähere Informationen finden sich u.a. hier:

Elternzeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit